Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle Verträge
der STADER SAATZUCHT eG mit Unternehmern und Verbrauchern
(Vertragspartner) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts,
auch für zukünftige, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen
vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen
maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die
Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne
Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser
Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt
gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht
schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Stader
Saatzucht eG bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der
Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an die STADER SAATZUCHT eG absenden.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher
Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des
Bestätigungsschreibens der STADER SAATZUCHT eG maßgebend, sofern der
Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die
STADER SAATZUCHT eG in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern
besonders hinweisen.
3. Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen
und Leistungen der STADER SAATZUCHT eG ohne jeden Abzug unverzüglich
nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel
wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung oder
der Rechnung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur
erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des
Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht
der Zugang des Schecks bei der STADER SAATZUCHT eG, sondern erst seine
endgültige Einlösung als Zahlung. Der Vertragspartner der Stader
Saatzucht eG kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von
der STADER SAATZUCHT eG nicht bestritten werden oder rechtskräftig
festgestellt sind. Der Vertragspartner der STADER SAATZUCHT eG kann ein
Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis
beruht, nicht ausüben.
4. Kontokorrent
Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen
können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto
eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten.
Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als
vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die fälligen Forderungen
der STADER SAATZUCHT eG mit dem banküblichen Zinssatz für geduldete
Überziehungskredite in laufender Rechnung am Bankplatz der Stader
Saatzucht eG, jedoch mit mindestens 12 % über dem Basiszinssatz
verzinst. Der Vorstand beschließt den jeweils gültigen Zinssatz. Die
Kontoauszüge der STADER SAATZUCHT eG per 31.03., 30.06., 30.09. und
31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als
anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit
Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Stader
Saatzucht eG wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf
besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5. Kontrolle der Abrechnungen; Umsatzsteuer
Von der STADER SAATZUCHT eG erstellte Abrechnungen sind vom
Vertragspartner unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im
Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen.
Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes
sind der STADER SAATZUCHT eG binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Wechsel in der
Besteuerungsart unverzüglich der STADER SAATZUCHT eG anzuzeigen. Auf
Verlangen teilt der Vertragspartner im Hinblick auf die Vorschrift des
§ 14 Abs. 1a UStG seine Steuernummer der STADER SAATZUCHT eG mit. Ist
der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht
berechtigt, so hat er der STADER SAATZUCHT eG die von dieser in der
Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine
Umsatzsteuerpflicht (§ 14 Abs. 3 UStG) bleibt hiervon unberührt. In der
Abrechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die Stader
Saatzucht eG zu erstatten, die danach eine berichtigte Abrechnung über
die Lieferung oder Leistung erteilt.
6. Pfandrecht zugunsten der STADER SAATZUCHT eG
Der Vertragspartner und die STADER SAATZUCHT eG sind sich darüber
einig, dass die STADER SAATZUCHT eG ein Pfandrecht an den Sachen
erwirbt, an denen sie im Geschäftsverkehr Besitz erlangt oder noch
erlangen wird. Die STADER SAATZUCHT eG erwirbt ein Pfandrecht auch an
Ansprüchen, die dem Vertragspartner gegen die STADER SAATZUCHT eG aus
der Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum
Beispiel Kontoguthaben). Das Pfandrecht dient der Sicherung aller
bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Stader
Saatzucht eG aus der Geschäftsverbindung gegen den Vertragspartner
zustehen. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die
Verfügungsgewalt der STADER SAATZUCHT eG, dass sie nur für einen
bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung
zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Stader
Saatzucht eG nicht auf diese Werte.
7. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Stader
Saatzucht eG berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
8. Haftung
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit - bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit - wegen der Übernahme einer Garantie
für das Vorhandensein einer Eigenschaft - bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder - nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Mängelansprüche Die Stader
Saatzucht eG haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der
§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, ein Jahr. Für
Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher
Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei
gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Die STADER SAATZUCHT eG haftet
gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere
Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den
Vertrag einbezogen hat.
9. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der STADER SAATZUCHT eG sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der STADER SAATZUCHT eG, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so kann die STADER SAATZUCHT eG am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (STADER SAATZUCHT eG) zuständig.
10. Datenschutz
Der Vertragspartner ist damit
einverstanden, dass seine der STADER SAATZUCHT eG im Rahmen der
Geschäftsverbindung zugehenden Daten gespeichert werden. Der
Vertragspartner ist mit der Weitergabe dieser Daten an Lieferanten oder
Abnehmer der STADER SAATZUCHT eG einverstanden, soweit dies zur
Abwicklung der Geschäfte oder aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.
Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis zum Einholen von Daten
zur Abwicklung der Geschäfte oder aus rechtlichen Gründen.
Für Lieferungen der STADER SAATZUCHT eG gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 11 bis 15:
11. Lieferung
Die STADER SAATZUCHT eG ist berechtigt, auch Teillieferungen zu
erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist
Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb
angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt,
behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme
Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände, auch bei Lieferanten der
STADER SAATZUCHT eG, unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die
STADER SAATZUCHT eG für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung
von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird
die STADER SAATZUCHT eG den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
Diese Ereignisse berechtigen die STADER SAATZUCHT eG auch, vom Vertrag
zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden
Belieferung der STADER SAATZUCHT eG seitens ihrer Vorlieferanten ist
die STADER SAATZUCHT eG von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder
teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen
Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen
hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet
sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen
an den Vertragspartner abzutreten. Transportkostenerhöhungen,
Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der
STADER SAATZUCHT eG dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die
Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei
Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei
frachtfreier Lieferung. Vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem
Lastzug befahrbare und von Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße
bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des
Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für
auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße
oder Lieferstelle entstehen, trägt der Käufer. Ist bei Anlieferung die
Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang nicht quittiert werden
kann, wird Zeitpunkt und Ort der Leistung durch Unterzeichnung des
Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
12. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers
verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu
entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer
frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig
verwendet werden.
13. Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich
abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer
offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer
nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang
der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht
werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den
Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen
berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf
Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht
werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist,
hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die
Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer muss die
Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität,
Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf
der Empfangsquittung zu vermerken. Im übrigen gilt im Verhältnis zu
Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen
der STADER SAATZUCHT eG gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
14. Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung
des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein,
wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine
Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige
Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Stader
Saatzucht eG kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des
Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des
Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen
sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des
Vertragspartners kann die STADER SAATZUCHT eG die Ware auf Kosten und
Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in
geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass
es hierzu einer Ankündigung bedarf. Die STADER SAATZUCHT eG kann die
sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von
Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse
des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung
eintritt.
15. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und
aller Forderungen, die die STADER SAATZUCHT eG aus der
Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder
künftig erwirbt, Eigentum der STADER SAATZUCHT eG. Die Stader Saatzucht
eG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der
Zahlung in Verzug kommt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf
die Erzeugnisse der gelieferten Gegenstände. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so
erlangt die STADER SAATZUCHT eG Miteigentum an der einheitlichen Sache
zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem
Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung,
Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware erwirbt die STADER SAATZUCHT eG das Eigentum an der
neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die Stader
Saatzucht eG. Der Vertragspartner hat die der STADER SAATZUCHT eG
gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die
üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die
Versicherungsansprüche abzutreten. Die STADER SAATZUCHT eG ist auch
berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu
leisten. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch
der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder
Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware,
insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht
befugt. Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder
Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die STADER SAATZUCHT eG
ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die
STADER SAATZUCHT eG durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung
Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen
erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Stader
Saatzucht eG an den veräußerten Waren entspricht, an die Stader
Saatzucht eG ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum
oder Miteigentum der STADER SAATZUCHT eG stehen, zusammen mit anderen
nicht der STADER SAATZUCHT eG gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so
tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der
Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser
Gesamtforderung an die STADER SAATZUCHT eG ab. Der Vertragspartner ist
unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Stader
Saatzucht eG auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Stader Saatzucht
eG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die STADER SAATZUCHT eG
die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für die Stader
Saatzucht eG bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, so ist die STADER SAATZUCHT eG auf
Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach ihrer Wahl verpflichtet.
